Gem. Feuerwehrordnung Art.25 Abs.2 gilt der auf dem Postweg zugestellte Übungsplan als verbindliches Aufgebot.
Gem. Feuerwehrordnung Art.28  Abs.1 bis 2 sind Entschuldigungen wegen Nichteinrückens zu Übungen, wenn möglich, im Voraus, jedoch spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Übung schriftlich (E-Mail oder Postweg) beim Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! einzureichen.
 
Entschuldigungen aufgrund von privater oder geschäftlicher Verhinderung sind nicht anwendbar!

Als Entschuldigungsgründe gelten:
a) Ferien;
b) begründete längere Ortsabwesenheit;
c) Unfall oder Krankheit;
d) tiefe Trauer während 8 Tagen vom Todestage an;
e) Schwangerschaft, sowie Stillzeit während sechs Monaten;
f) Militär- und Zivilschutzdienst;
e) andere Gründe, über deren Gültigkeit die Feuerwehrkommission entscheidet.

 
Bei verspäteter oder nicht eingereichter Entschuldigung ist gem. Feuerwehrordnung Art.29 Abs.1 eine Busse zu bezahlen.
Die Höhe der Bussen summiert sich nach folgendem Schema:
1. Busse: 60.-
2. Busse: 80.-
3. Busse: 100.-
4. Busse: 120.-
5. Busse: 180.-
Minimum Übungsbesuch nicht erreicht: 450.-
 
Wir weisen darauf hin, dass die Entschuldigungen der Feuerwehr Kommission vorgelegt und allenfalls für nichtig erklärt werden können. Das gilt insbesondere bei "e) andere Gründe".