Gem. Feuerwehrordnung Art.25 Abs.2 gilt der auf dem Postweg zugestellte Übungsplan als verbindliches Aufgebot.
Gem. Feuerwehrordnung Art.28  Abs.1 bis 2 sind Entschuldigungen wegen Nichteinrückens zu Übungen, wenn möglich, im Voraus, jedoch spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Übung schriftlich (E-Mail oder Postweg) beim Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! einzureichen.
 
Entschuldigungen aufgrund von privater oder geschäftlicher Verhinderung sind nicht anwendbar!

Als Entschuldigungsgründe gelten:
a) Ferien;
b) begründete längere Ortsabwesenheit;
c) Unfall oder Krankheit;
d) tiefe Trauer während 8 Tagen vom Todestage an;
e) Schwangerschaft, sowie Stillzeit während sechs Monaten;
f) Militär- und Zivilschutzdienst;
 
Bei verspäteter oder nicht eingereichter Entschuldigung ist gem. Feuerwehrordnung Art.29 Abs.1 eine Busse zu bezahlen.
Die Höhe der Bussen summiert sich nach folgendem Schema:
1. Busse: 60.-
2. Busse: 80.-
3. Busse: 100.-
4. Busse: 120.-
5. Busse: 180.-
Minimum Übungsbesuch nicht erreicht: 450.-
 
Wir weisen darauf hin, dass die Entschuldigungen der Feuerwehr Kommission vorgelegt und allenfalls für nichtig erklärt werden können. Das gilt insbesondere bei "e) andere Gründe".